Butterberg Sankt Augustin

Der BUND NRW hatte im Juli 2024 gegen den Bebauungsplan „Auf dem Butterberg“ einen Normenkontrollantrag beim OVG Münster gestellt. Die im Bebauungsplan NR. 112 festgesetzten Artenschutzmaßnahmen sind nach Auffassung des BUND ungeeignet, um die negativen Wirkungen auf die betroffenen Arten, Bluthänfling, Goldammer, Kiebitz, Rebhuhn und der Amphibien zu kompensieren. Im Eilverfahren hat das Gericht mit Datum vom 6. Februar 2025 mit seinem Beschluss 10 B 601/24.NE insbesondere keinen ausreichend „schweren Nachteil“ erkannt, der dem BUND bzw. dem Artenschutz entstünde, wenn der Vollzug des Bebauungsplan nicht unmittelbar gestoppt werden würde. Der Eilantrag des BUND wurde insofern zurückgewiesen. Eine Entscheidung im Hauptverfahren steht jedoch noch aus. Das Gericht hat aber dargelegt, dass im Rahmen der nachfolgenden Baugenehmigungen und Baumaßnahmen weiterhin die Pflicht und Möglichkeit besteht, noch offene Artenschutzfragen zu klären. Ausdrücklich nicht entschieden hat das Gericht über die vom BUND in Zweifel gezogene Eignung der bisher im Bebauungsplan festgesetzten Artenschutzmaßnahmen, so genannte CEF Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures – CEF), die zum Ausgleich für wegfallende Lebensstätten von europarechtlich geschützten Vogel- und Amphibienarten vom Stadtrat beschlossen worden waren. Dazu schreibt das Gericht in seinem Beschluss: „Die Einwände gegen die Geeignetheit der von der Antragsgegnerin beabsichtigten beziehungsweise bereits realisierten CEF-Maßnahmen bedürfen vorliegend keiner abschließenden Prüfung. Mit den CEF-Maßnahmen, zu deren Durchführung sich die Antragsgegnerin verpflichtet hat, sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht abschließend abgearbeitet“.

Insofern lässt das Gericht mit seiner Eilentscheidung die zentralen, vom BUND und FAUNA Sankt Augustin aufgeworfenen naturschutzfachlichen Fragen zur Eignung der im Bebauungsplan entworfenen CEF-Maßnahmen ausdrücklich offen und erschwert damit den weiteren Vollzug des Bebauungsplanes für die Stadt und die untere staatliche Naturschutzbehörde, den Rhein-Sieg-Kreis, erheblich. Das berechtigte Anliegen der Stadtverwaltung, mit dem Bebauungsplan ein abschließendes Konzept zur Bewältigung der artenschutzrechtlichen Vorgaben aufzubauen, ist damit vom Gericht verworfen worden.

Die Festsetzung von unstrittig geeigneten Artenschutzmaßnahmen, für die unter anderem der BUND im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung des Bebauungsplanes nachdrücklich geworben hatte, hatte der Stadtrat abgelehnt. Nun bedarf es – wenigstens bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren – umfangreicher und stets aktualisierter Artenschutzmaßnahmen, die für jeden Eingriff vor Ort erneut aufgebaut und abgestimmt werden müssen. Sie können dabei sogar Festsetzungen im Bebauungsplan außer Vollzug setzen und dort Änderungen erzwingen, so Achim Baumgartner (BUND Rhein Sieg). „Denn dass die vom Stadtrat beschlossenen Maßnahmen wegen ihrer Nachbarschaft zu erheblichen Störquellen oder wegen zu geringer Flächengröße und fehlendem Landlebensraum nicht den Mindeststandards des Landes NRW für CEF Maßnahmen entsprechen und naturschutzfachlich nicht geeignet sind, daran haben sowohl der BUND als auch der Naturschutzverein FAUNA Sankt Augustin keinen Zweifel“ ergänzt Andreas Fey (Vorstand FAUNA Sankt Augustin).

- Anzeige -

Mehr aus dem Bereich

Cookie Consent mit Real Cookie Banner