Umweltbüro rät: Gärten im Herbst nicht zu sehr aufräumen
Der Herbst ist da, das Laub fällt, im Garten gibt es viel zu tun: Fegen, Jäten, Mähen, Schneiden von Laub, Beeten, Grünflächen und Gehölzen. Das Büro für Natur- und Umweltschutz der Stadt Sankt Augustin appelliert an alle Menschen, die einen Garten pflegen, auch die Natur im Blick zu behalten. So lässt sich viel vermeintlicher Garten-“Abfall” sinnvoll nutzen und dadurch vermeiden – gleichzeitig ist der Natur im Winter geholfen. Die Fachleute weisen zudem darauf hin, dass bei Gehölzrückschnitten verschiedene Regelungen und Gesetze zu beachten sind.
Wenn die warmen Tage der kalten Jahreszeit weichen, bereiten sich große und kleine Tiere auf die Überwinterung vor. Wer seinen Garten jetzt im Herbst schonend und naturverträglich pflegen möchte, für den hat das Büro für Natur- und Umweltschutz der Stadt Sankt Augustin folgende Gartentipps:
Vertrocknete, hohle oder markhaltige Pflanzenstängel z.B. von Brombeere, Königskerze, Disteln, Beifuß, sowie Kletten, sind Winterquartiere und Kinderstube für allerhand Nützlinge. Solche Wildstauden sollten nach Möglichkeit bis in das nächste Frühjahr, besser noch in “wilden Ecken” über mehrere Jahre hinweg stehen bleiben dürfen.
“Verschneiden Sie nur das Nötigste im Staudenbeet. An den verbliebenen Samenständen, z.B. von Sonnenblume und Wilder Karde, finden Meise, Zaunkönig & Co. auch in der kalten Jahreszeit einen gedeckten Tisch.” appelliert Birgit Dannefelser vom städtischen Umweltbüro. Sicher werden sich auch mit dem ersten Frost wunderschöne, dekorative Raureif-Aspekte ergeben.
In der Wiese sollte nun ein letzter Schnitt mit Mäher oder Sense erfolgen. Um verfilztes Gras sowie ein Nährstoffüberangebot zu vermeiden, das Schnittgut unbedingt abräumen. Über einen stehengelassenen Altgrasstreifen freuen sich viele Lebewesen als zusätzlichen Rückzugsort.
Herbstlaub bietet dem Gartenboden und seinen Lebewesen einen perfekten Schutz. Unter Sträuchern und Bäumen, in Beeten, Ecken und Nischen kann es getrost liegen bleiben. So nutzen z. B. einige Hummelarten und Marienkäfer diese gerne als Versteck. Igel polstern ihr Winterschlafquartier mit Laub aus. Laubbläser hingegen (zer)stören diese Schutzdecke erheblich.
Wer Insekten ein Blüten-Buffet für das nächste Frühjahr anbieten möchte, kann bis zum ersten Frost Zwiebelgewächse wie Krokus, Blaustern und Winterling setzen (auf ungefüllte Sorten und Bioqualität achten). Auch blütenreiche Gehölze wie Salweide, Liguster, Faulbaum oder verschiedene Beerensträucher werden am besten vor dem Winter eingepflanzt.
Bei Gehölzrückschnitten, Rodung von Hecken und Fällen von Bäumen sind gesetzliche Regelungen zu beachten. Im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG, § 39 Abs. 5 Nr. 2) ist eine Schutzzeit verankert, die am 1. März beginnt und bis zum 30. September dauert. In dieser Zeit sind Gehölzrodungen und -schnitte in größerem Umfang grundsätzlich verboten. Die Vorschriften dienen dem Schutz der Tiere, insbesondere der Vögel zur Brutzeit. Wer in seinem Garten stärkere Rückschnitt- oder Verjüngungsmaßnahmen vornehmen möchte, kann dies noch bis zum 28. Februar erledigen. Danach sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Hecken zulässig. Schnittgut von Gehölzen kann beispielsweise als Totholzhecke, Totholzzaun oder Reisighaufen “nachhaltig aufgeräumt” werden – das freut dann auch den Igel.
Hecken und Büsche sind wertvolle Lebensräume – unter anderem für Vögel, Säugetiere und Amphibien. Auch und gerade im Winter bieten sie Schutz vor Wind und Kälte und liefern Nahrung und gute Versteckmöglichkeiten.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind auch Lebensstätten und wiederkehrend belegte Nester oder regelmäßige Aufenthaltsorte von Tieren geschützt, teils auch ohne Befristung. Allgemein verboten ist, “Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören” (§ 39 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Darüber hinaus gilt für gesetzlich geschützte Arten ein grundsätzliches Verbot, ihre “Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der geschützten Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören” (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).
In Sankt Augustin ist zudem die kommunale Baumschutzsatzung zu beachten. Nach dieser sind alle Bäume mit einem Stammumfang ab 100 cm geschützt (gemessen in etwa 1 m Höhe vom Boden). Für Schnittmaßnahmen oder Fällung müssen zuvor entsprechende Ausnahmegenehmigungen oder Befreiungen beantragt werden. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter: baumschutz@sankt-augustin.de
, Monika Schumacher, Tel.: 02241 243-229).
Schnittgut muss ordnungsgemäß entsorgt werden. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist grundsätzlich verboten. Informationen und weitere Anregungen zur Anlage von Überwinterungshilfen für wildlebende Tiere erhalten Sie beim Büro für Natur- und Umweltschutz unter Tel. 02241 243-426 oder birgit.dannefelser@sankt-augustin.de.
Bezüglich der Schnittmaßnahmen ist ferner zu beachten, dass alle Personen zum Rückschnitt verpflichtet sind, deren privates Grün auf öffentliche Flächen wächst und dort eine Einschränkung für den Fußverkehr auf den Gehwegen sowie eine Sichtbehinderung für sämtliche Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer darstellt. Überwachsendes Grün kann auch bei Radfahrerinnen und Radfahrern und Fußgängerinnen und Fußgängern zu Verletzungen führen.